Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Vorsicht bei Werbung mit Garantien!
LG Weiden fordert zwingenden Hinweis auf die Garantiebedingungen
Wer Fahrzeuge auf seiner eigenen Internetpräsenz oder externen Plattformen mit Garantien bewirbt, sollte sich vergewissern, dass der potenzielle Käufer die Garantiebedingungen einsehen kann. Grundlage ist § 479 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Händler verpflichtet ist, den Verbraucher darüber aufzuklären,
- dass die Garantie seine gesetzlichen Rechte nicht einschränke,
- welchen Inhalt die Garantie habe,
- wie ein Garantieanspruch geltend zu machen sei,
- und wer Garantiegeber ist.
Es ist daher sicherzustellen, dass die vorstehenden Angaben aus dem Angebotstext gut leserlich und nicht weniger hervorgehoben als der übrige Teil der Werbebotschaft hervorgehen. Nicht ausreichend dürfte daher die bloße Information „5 Jahre Herstellergarantie“ ohne weitere Erläuterungen sein.
Wozu benötigt der Käufer diese Informationen?
Wer sich als Autohändler täglich auch mit rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzt, der wird den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung schnell verinnerlicht haben. Unerfahrene Fahrzeugkäufer setzen beide Begriffe hingegen oftmals gleich und gehen regelmäßig davon aus, dass sie verpflichtet sind, die Garantie vorrangig in Anspruch zu nehmen oder bei Verlust von Garantieansprüchen auch ihrer Gewährleistungsansprüche verlustig zu werden. Dabei ist strickt zu trennen: Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und regelt das Verhältnis Verkäufer/Käufer im Falle von auftretenden und bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmängeln. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, deren Konditionen frei regelbar sind.
Dass die Beantwortung der Frage, wer Garantiegeber ist, oftmals nicht unerhebliche Probleme bereitet, weiß, wer mit EU-Fahrzeugen handelt. Ist es der Hersteller selbst? Ist es die jeweilige Importeur-Gesellschaft des Herkunftslandes oder gar der inländische Vertreter des Herstellers?
Natürlich ist der Käufer auch daran interessiert, welche Schäden von der Garantie abgedeckt sind und wie er diese geltend machen kann. Wäre der Händler nicht zur Offenlegung verpflichtet, bestünde eine erhöhte Missbrauchsgefahr, da der Käufer gewisse Standards erwarten darf und wird, die bei ausbleibender Informationspflicht auf einfache Weise unterlaufen werden könnten.
Muss ich jetzt all diese Informationen im Rahmen des Angebotstextes platzieren?
Das dürfte davon abhängen, ob die oben aufgezählten Informationen auf der Internetseite des Garantiegebers leicht zugänglich verfügbar sind. Dies wird bei Herstellergarantien meist der Fall sein. Dann kann es ausreichen, dem Angebotstext des beworbenen Fahrzeugs einen deutlich hervorgehobenen Link beizufügen, unter welchem die Informationen unmittelbar abgerufen werden können. Man sollte sich allerdings bewusst sein, dass man auf die Vollständigkeit und Verfügbarkeit dieser Informationen in der Regel keinen Einfluss hat. Nimmt der Garantiegeber die Informationen beispielsweise kurzzeitig offline, wird dies auch dem werbenden Händler zugerechnet, der sich dann einer Abmahngefahr aussetzt.
Zu achten ist auch darauf, an welcher Stelle die Garantieinformationen platziert werden. Bestenfalls sollten sich ein (anklickbarer!) Hyperlink bzw. die aufgeführten Garantiebedingungen unmittelbar auf der Angebotsseite in räumlicher Nähe zur Garantiewerbung befinden. Sinnvoll kann es aus Platzgründen und sofern der kooperierende Garantieanbieter selbst keine ausreichenden Informationen anbietet, diese auf einer Unterseite der eigenen Homepage zu platzieren und dann hierauf zu verlinken. Dann sollte mit dem Garantieanbieter jedoch im Vorfeld abgesprochen werden, welche Informationen vollumfänglich übernommen werden dürfen, um sich wiederum nicht der Gefahr sonstiger Rechtsverletzungen auszusetzen.
Wenn Sie bei der Bewerbung Hilfe benötigen, steht Ihnen die BVfK-Rechtsabteilung gerne zur Seite.
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Akku leer?
Die Bedeutung der Sachmängelhaftung für Elektrofahrzeugbatterien
Kürzlich wurde ein Fall an uns herangetragen, in dem die Käuferin eines etwa 5 Jahre alten gebrauchten Elektrofahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, da die tatsächliche Reichweite des Fahrzeugs nicht Ihren Erwartungen entspreche. Was gilt es hierbei als Verkäufer zu beachten?
Kauf oder Miete?
Zunächst ist zu klären, ob der Fahrzeug-Akku tatsächlich zum vertraglich vereinbarten Kaufgegenstand zählt. In vielen Fällen wird dieser nämlich lediglich vom Hersteller oder einem sonstigen Dritten angemietet. Dies sollte im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt und ggf. auf den zusätzlich abzuschließenden Mietvertrag Bezug genommen werden. Tritt anschließend ein Defekt am Akku auf, so dürfte der Käufer auf die mietvertragliche Gewährleistung im Verhältnis zum Vermieter verwiesen werden. Sofern die Ursache des Defekts nicht auf die Kaufsache, also das Fahrzeug selbst zurückzuführen ist, dürfte eine Haftung des Verkäufers unter gewährleistungsrechtlichen Aspekten ausscheiden.
Welche Reichweite und Kapazität darf der Käufer erwarten?
Jedem Käufer dürfte bewusst sein, dass es sich bei Akkus um klassische Verschleißteile handelt, die im Laufe der Zeit an Leistung und Kapazität verlieren. Eine hundertprozentige Kapazität darf der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs also sicherlich nicht erwarten. Ein Akku-Tausch wird laut uns vorliegenden Informationen eines Fahrzeugherstellers erst ab einer Kapazität von unter 75 % in Betracht gezogen. Dann dürfte auch die maximale Reichweite vermutlich nicht mehr im Toleranzbereich liegen.
Hinzu kommt, dass die nach den Herstellerangaben erzielbare Reichweite unter Laborbedingungen und bei optimaler Streckenbeschaffenheit, Fahrweise und Beförderungslast erreicht wurde. Der Käufer darf somit nicht erwarten, dass diese auch im Realbetrieb zur Messlatte wird, sondern regelmäßig deutlich darunter liegen wird, genauso wie der Spritverbrauch eines kraftstoffbetriebenen Fahrzeugs von den realen Bedingungen und der Fahrweise abhängt. Hinzu kommt, dass bislang nur überschaubare Erfahrungswerte existieren, was der Schaffung eines (herstellerübergreifenden) Vergleichsmaßstabs nicht gerade zuträglich ist.
Fazit
Die zunehmende Verbreitung von Elektrofahrzeugen bringt unter Sachmängelhaftungsgesichtspunkten augenscheinlich neuartige Problemfelder mit sich. Allerdings existieren auf dem Markt natürlich bereits seit geraumer Zeit Geräte, die mit Akkus betrieben werden und bei denen sich bereits herauskristallisiert hat, wann deren gewöhnliche Lebensdauer erreicht ist und wann der Hersteller für Defekte und Leistungsverluste einzustehen hat. Dabei entspricht die Kapazität natürlich nicht immer automatisch der theoretischen Laufleistung. Bei einem Smartphone oder Laptop hängt diese nämlich stark von der Art der Nutzung ab. Bei Fahrzeugen treten wiederum weitere Aspekte hinzu, welche die Beurteilung der regelmäßigen Käufererwartungen noch schwieriger machen.
Sollten Sie von einem Kunden aufgrund eines defekten oder leistungsverringerten Akkus in Anspruch genommen werden, schätzen wir die Sach- und Rechtslage gerne für Sie ein und entwickeln anschließend eine entsprechende Verhaltensstrategie, um eine optimale Lösung zu erzielen.
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